| 4 |
Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils
mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden werden bei der
letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden
oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf
einen Tagessold. |
|
5 |
Beurlaubte gemäss
Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind
soldberechtigt. |
|
6 |
Während des
Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts
soldberechtigt. |
|
7 |
Der Anspruch auf
Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden
Dienstleistung. |
| |
|
|
2. Kapitel: Aufgebot und
Kontrollführung |
| |
|
|
Art. 5 Rekrutierungsbestände |
|
Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen
Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der
benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen
sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung. |
| |
|
|
Art. 6 Erfüllung von Ausbildungsdiensten |
|
Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn
90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten
Ausbildungszeit absolviert worden sind. |
| |
|
|
Art. 7 Einrückungspflicht |
|
Bei einem Aufgebot haben die
Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden
Stelle einzurücken. |
| |
|
|
Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken |
|
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken
kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und
ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in
verschlossenem Umschlag zuzustellen. |
| |
|
|
Art. 9 Verschiebung von Dienstleistungen |
|
1 |
Schutzdienstpflichtige können bei der
aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein
schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung
einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf
Verschiebung besteht nicht. |
|
2 |
Die aufbietende
Stelle entscheidet über das Gesuch. |
|
3 |
Solange das Gesuch
nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. |
| |
|
|
Art. 10 Urlaub |
|
1 |
Schutzdienstpflichtige können bei der
aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein
schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu
begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. |
|
2 |
Die aufbietende
Stelle entscheidet über das Gesuch. |
|
3 |
Über schriftliche Gesuche, die während des
Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des
Dienstanlasses. |
| |
|
|
Art. 11 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers |
|
Zugunsten des Arbeitgebers kann kein
Schutzdienst geleistet werden; ausgenommen ist das
hauptberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen
kantonalen und kommunalen Stellen. |
| |
|
|
Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung |
|
1 |
Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die
Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung
bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen
verlangen. |
|
2 |
Beim Dienst in der
Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten. |
| |
|
|
Art. 13 Datenbearbeitung im PISA |
|
Das Kommando Rekrutierung stellt den für den
Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die
Rekrutierungsdaten im Personal-Informations-System der Armee
(PISA) zur Verfügung. |
| |
|
|
3. Kapitel: Material |
| |
|
|
Art. 14 Beschaffung, Verteilung und Eigentum |
|
1 |
Für die Beschaffung und den Ersatz von Material
gemäss Artikel 43 des Gesetzes für besondere Katastrophen und
Notlagen, welche im Verantwortungsbereich des Bundes liegen,
sowie für den Fall bewaffneter Konflikte, ist das Bundesamt
zuständig. Es erlässt dazu Weisungen. |
|
2 |
Die Kantone regeln
die Verteilung des vom Bund beschafften Materials an die
Gemeinden. |
|
3 |
Das vom Bundesamt finanzierte und ausgelieferte
Material geht in das Eigentum des Empfängers über. |
| 4 |
Das Bundesamt kann mit einzelnen oder allen
Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von
Dienstleistungen, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone
liegen. |
|
5 |
Das Bundesamt beschafft und verwaltet das
Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes, welches für
Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird. |
| |
|
|
Art. 15 Requisition |
| Die
Zivilschutzkommandanten koordinieren die Requisitionsbegehren
der Partner-organisationen. |
| |
|
|
Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle |
|
1 |
Die Kantone sichern nach Vorgaben des
Bundesamtes die Instandhaltung des vom Bund beschafften
Materials. |
|
2 |
Sie kontrollieren periodisch nach Vorgaben des
Bundesamtes die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des vom
Bund beschafften Materials. |
| |
|
| 4.
Kapitel: Schutzbauten |
| 1.
Abschnitt: Schutzräume |
| |
|
|
Art. 17 Anzahl der Schutzplätze |
|
1 |
Die Anzahl der zu
erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt: |
| a. |
für Wohnungen und
Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; |
| b. |
für Spitäler,
Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett. |
|
2 |
Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der
Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von
Schutzplätzen nicht berücksichtigt. |
|
3 |
Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1
erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen
Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen
entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen
Eigentümers angerechnet. |
|
4 |
Bei der Festlegung
der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers
werden ermittelt: |
| a. |
vorhandene, den
Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze; |
| b. |
die Anzahl der
Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind. |
|
5 |
Übersteigen die anerkannten
Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der
Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend
herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der
Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des
Gesetzes zu entrichten. |
| |
|
|
Art. 18 Ausnahmen |
|
1 |
Die Kantone können festlegen, dass in besonderen
Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere
für: |
| a. |
Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten,
namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten
Gebieten; |
| b. |
Gebäude mit
weniger als fünf Schutzplätzen; |
| c. |
Häuser, die nach
dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind. |
|
2 |
Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen
Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine
Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die
Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien. |
| |
|
|
Art. 19 Gemeinsame Schutzräume |
|
1 |
Die Kantone können anordnen, dass die gemäss
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze
für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt
werden |
|
2 |
Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens
drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens
erstellt werden. |
|
3 |
Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen
Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags
zu entrichten. |
| |
|
|
Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des
Schutzraumbaus |
|
1 |
Die Kantone sorgen dafür, dass für jede
Einwohnerin und für jeden Einwohner in unmittelbarer Nähe des
Wohnsitzes ein Schutzplatz zur Verfügung steht. |
|
2 |
Für die Zuweisung der Bevölkerung und zur
Steuerung des Schutzraumbaus legen sie nach Vorgaben des
Bundesamtes Beurteilungsgebiete fest. |
|
3 |
Der Schutzplatzbedarf innerhalb eines
Beurteilungsgebietes gilt als gedeckt, wenn darin für die
gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen
vorhanden sind, welche den Mindestanforderungen nach Artikel 37
entsprechen. Die vorhandenen Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz
1 Buchstabe b werden nicht angerechnet. Das Bundesamt legt fest,
welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden |
| |
|
|
Art. 21 Ersatzbeiträge |
|
1 |
Die Ersatzbeiträge
sind vor Baubeginn zu entrichten. |
|
2 |
Sie richten sich nach den durchschnittlichen
Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den
Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt
werden. |
|
3 |
Die Kantone
veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge. |
| |
|
|
Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge |
|
1 |
Die Ersatzbeiträge
sind zweckgebunden zu verwenden für: |
| a. |
die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den
Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen; |
| b. |
weitere Massnahmen
des Zivilschutzes. |
|
2 |
Die Kantone führen über die verfügten und
verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die
Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden
Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben. |
| |
|
|
Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen |
|
1 |
Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen
verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn. |
|
2 |
Die Verjährung beginnt nicht und steht still
während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens
und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz
hat. |
|
3 |
Die Verjährung
wird unterbrochen durch: |
| a. |
jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis
gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung
des Ersatzbeitrages gerichtet ist; |
| b. |
jede ausdrückliche
Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den
Zahlungspflichtigen. |
|
4 |
Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist
in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt. |
| |
|
|
Art. 24 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen |
|
1 |
Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf
von zehn Jahren, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden
ist. |
|
2 |
Stillstand und
Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2 und 3. |
|
3 |
Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15
Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist,
verjährt. |
| |
|
|
Art. 25 Projektgenehmigung |
|
1 |
Die Kantone regeln
die Projektgenehmigung für Schutzräume. |
|
2 |
Die Projektgenehmigung für Schutzräume in
bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume
obliegt dem Bundesamt. |
| |
|
|
Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume |
|
1 |
Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben unter
Vorbehalt von Absatz 3 ihre Schutzräume mit dem für einen
längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material
auszurüsten. |
|
2 |
Die Ausrüstung der seit dem 1. Januar 1987
erstellten Schutzräume muss ab der Schlusskontrolle vorhanden
sein. |
|
3 |
Das Departement kann die Ausrüstung der vor dem
1. Januar 1987 erstellten und den Mindestanforderungen
entsprechenden Schutzräume anordnen. |
| |
|
|
Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und
erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen |
|
1 |
Die Kantone regeln gemäss den Technischen
Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der
Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und
erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume. |
|
2 |
Das Bundesamt kontrolliert die neuen und
erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in
bundeseigenen Gebäuden. |
| |
|
|
Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume |
|
1 |
Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes
für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des
Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden
bestehenden Schutzräume und der bestehenden
Kulturgüterschutzräume. |
|
2 |
Das Bundesamt kontrolliert periodisch die
Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden
Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen
Gebäuden. |
| |
|
|
Art. 29 Aufhebung |
|
1 |
Die Kantone können die Aufhebung von
Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr
entsprechen, bewilligen. |
|
2 |
Schutzräume, die den Mindestanforderungen
entsprechen, können nach Vorgaben des Bundesamtes aufgehoben
werden, sofern: |
| a. |
ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den
Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht
würde; |
| b. |
der Schutzraum in
einem stark gefährdeten Gebiet liegt. |
|
3 |
Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die
den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau
empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten. |
|
4 |
Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von
Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden sowie von
Kulturgüterschutzräumen. |
|
5 |
Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben,
so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der
Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des
Schutzraumes an. |
| |
|
|
2. Abschnitt: Schutzanlagen |
| |
|
|
Art. 30 Art, Grösse, Anzahl
und Verwendung von Schutzanlagen |
|
Das Bundesamt umschreibt in Technischen
Weisungen Art, Grösse, Anzahl und Verwendung (Belegung durch
Partnerorganisationen) der Schutzanlagen. |
| |
|
|
Art. 31 Geschützte Spitäler
und geschützte Sanitätsstellen |
|
1 |
Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der
Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in
geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen
bereitzustellen. |
|
2 |
Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle
Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte
Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8
Prozent der Bevölkerung erbringen. |
| |
|
|
Art. 32 Kombinierte
Schutzanlagen für Kantonsregierungen |
|
Für die kombinierten Schutzanlagen für
Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und
finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen. |
| |
|
|
Art. 33 Projektgenehmigung |
|
1 |
Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim
Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch
um Übernahme der Mehrkosten ein. |
|
2 |
Das Bundesamt genehmigt die Projekte für
Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder
Aufhebungen von Schutzanlagen. |
|
3 |
Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen
oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn: |
| a. |
das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten
unrichtige oder unvollständige Angaben enthält; |
| b. |
aufgrund der
Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist; |
| c. |
eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf
einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde; |
| d. |
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten
worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen
Entscheid festgestellt werden. |
|
4 |
Verweigert das Bundesamt die Übernahme der
Mehrkosten ganz oder teilweise, so muss es dies begründen. Gegen
den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
Einsprache erhoben werden. |
|
5 |
Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt
an seinem Entscheid fest, so erlässt es eine begründete und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung. |
|
6 |
Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch
den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens
nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der
Kostenübernahme begonnen wird. |
|
7 |
Eine Zusicherung kann vor
Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei
Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der
Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend. |
| |
|
|
Art. 34 Schlusskontrollen
bei neuen und erneuerten Schutzanlagen |
|
1 |
Das Bundesamt
kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen. |
|
2 |
Es kann diese
Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen. |
| |
|
|
Art. 35 Periodische
Kontrollen der bestehenden Anlagen |
|
1 |
Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen
Weisungen des Bundesamtes, welche das Verfahren umschreiben,
periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der
bestehenden Schutzanlagen. |
|
2 |
Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage
für die Kantonsregierung und sorgen für deren
Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen
durch. |
| |
|
|
Art. 36 Pauschalbeitrag |
|
1 |
Das Bundesamt legt den jährlichen
Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der
Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest. |
|
2 |
Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel,
so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung
der Mängel ausgesetzt werden. |
|
3 |
Das Bundesamt kann
den Pauschalbeitrag verweigern, wenn: |
| a. |
der Kanton seinen
Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt; |
| b. |
die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren
Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen; |
| c. |
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten
werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen
Entscheid festgestellt werden. |
|
4 |
Verweigert das Bundesamt die Ausrichtung des
Pauschalbeitrags, so muss es dies begründen. Gegen eine
Verweigerung eines Pauschalbeitrags kann innerhalb von 30 Tagen
nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. |
|
5 |
Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt
an der Verweigerung fest, so erlässt es eine begründete und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung. |
| |
|
|
3. Abschnitt: Gemeinsame
Bestimmungen |
| |
|
|
Art. 37
Mindestanforderungen an neue Schutzbauten |
|
1 |
Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz
gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesonders
gegen: |
| a. |
alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand
vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100
Kilopascal (kPa) abgenommen hat; |
| b. |
Nahtreffer
konventioneller Waffen; |
| c. |
das Eindringen von
chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
|
2 |
Bei der Erneuerung von
Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a
herabgesetzt werden. |
|
3 |
Das Bundesamt legt die
Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den
Technischen Weisungen fest. |
| |
|
|
Art. 38 Unterhalt |
|
Die Eigentümer und
Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgabe des
Bundesamtes. |
| |
|
|
Art. 39 Zivilschutzfremde
Nutzung |
|
Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd
genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem
Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick
auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden
können. |
| |
|
|
5. Kapitel: Haftung für Schäden |
| |
|
|
Art. 40 Kostenverteilung |
|
1 |
Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten
für Schäden nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes. |
|
2 |
Die Kantone regeln
die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden. |
| |
|
|
6. Kapitel: Schlussbestimmungen |
| |
|
|
Art. 41 Vollzug, Erlass von
Vorschriften, Kontrollen |
|
1 |
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit
der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist. |
|
2 |
Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen
nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das
Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender,
administrativer und technischer Art. |
|
3 |
Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und
Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus. |
| |
|
|
Art. 42 Aufhebung
bisherigen Rechts |
|
Es werden aufgehoben: |
| a. |
die
Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994; |
| b. |
die Verordnung vom
29. November 1996 über die Personalreserve im Zivilschutz; |
| c. |
die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die
Pauschalierung von Bundesbeiträgen im Zivilschutz; |
| d. |
die
Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978; |
| e. |
die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über
Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten; |
| f. |
die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die
Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz; |
| g. |
die Verordnung vom
19. Oktober 1994 über das Kontrollwesen im Zivilschutz; |
| h. |
die Verordnung vom
19. Oktober 1994 über die Befreiung von der
Schutzdienstleistung; |
| i. |
die Verordnung vom
19. Oktober 1994 über die Materialliste des Zivilschutzes. |
| |
|
|
Art. 43 Inkrafttreten |
|
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2004 in Kraft. |
| |
5. Dezember 2003
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
| |
Der
Bundespräsident: Pascal Couchepin |
| |
Die
Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |