Informationen für den Zivilschutz Teilnehmer

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Administrative Weisungen    
         
Zuständigkeit    
  Bis zum Einrücken in den Dienstanlass ist die aufbietende Zivilschutzstelle zuständig.  
         
Urlaub (ZSV, Art. 6 und 10)    
  In Ausnahmefällen kann Urlaub bei einer Kursdauer    
  4 bis 5 Tage von max. einem halben Tag bewilligt werden    
  4 bis 10 Tag von max. einem ganzen Tag bewilligt werden    
  Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
         
Verschiebung von Dienstleistungen (ZSV, Art. 9)    
 

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

         
  Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.  
         
Dienstversäumnis (BZG, Art. 68)    
  Nicht Einrückende werden von Amtes wegen belangt.  
         
Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken (ZSV, Art. 8)    
 

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

         
Sold (BZG, Art. 22 Abs 1)    
 

Die Soldansätze richten sich nach den Graden; gemäss der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz.

         
Verpflegung (BZG, Art. 22 Abs 1)    
 

Schutzdienstleistenden haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung (ohne Getränke). Personen, die ärztlich verordnete Diät benötigen, haben dies beim Einrücken zu melden.

         
Transport (BZG, Art. 22 Abs 2a)    
 

Sie haben Anspruch auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse für das Einrücken und die Entlassung zwischen dem Dienst- und dem Wohnort. Gegen Vorweisung des Billetts werden Ihnen die Fahrkosten vom Ausbildungszentrum zurückerstattet.

         
Unterkunft (BZG, Art. 22 Abs 2b)    
  Zu Hause    
         
Erwerbsausfallentschädigung (BZG, Art. 23)    
  Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952.
         
Wehrpflichtersatzabgabe (BZG, Art. 24)    
  Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.
         
Versicherung (BZG, Art. 25)    
 

Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19.06.1992 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

         
Mobilfunktelefon    
 

Während des Unterrichts ist der Gebrauch der privaten Mobilfunktelefone zu unterlassen. Anrufe über die ordentliche Telefonnummer des Ausbildungszentrums werden unverzüglich weitergeleitet.

         
Ausrüstung    
 

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vollständige Ausrüstung (Einsatztenue olive).

   
    Nicht gefasste Arbeitskleider werden im Ausbildungszentrum leihweise abgegeben. Der aufbietenden Stelle werden die Wäschereikosten in Rechnung gestellt.
 

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die bei der Rekrutierung gefassten Schuhe    
         
Mitzubringende Unterlagen    
  4 Broschüre "Der Zivilschutz - Grundlagen, Auftrag, Einsatz" (2004-1222-1)  
  4 Bereits erhaltene Reglemente und Unterlagen    
  4 Schreib- und Notizmaterial    
  4 Dienstbüchlein    
         
Alkohol und Drogenkonsum    
  Während des Kursbetriebs (inkl. Pausen) besteht ein striktes Alkohol- und Drogenverbot