| Art. 1 |
| Dieses Gesetz
regelt: |
| a. |
die Zusammenarbeit
von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz; |
| b. |
den Zivilschutz. |
| |
|
| 2. Titel:
Bevölkerungsschutz |
| 1. Kapitel:
Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz |
| |
|
| Art. 2
Zweck |
| Zweck des
Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre
Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle
bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und
Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen. |
| |
|
| Art. 3
Partnerorganisationen |
| Im
Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen: |
| a. |
die Polizei zur
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; |
| b. |
die Feuerwehr für
die Rettung und die allgemeine Schadenwehr; |
| c. |
das
Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen
Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung; |
| d. |
die technischen
Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur,
ins- besondere der Elektrizitäts-, Wasser- und
Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und
der Telematik; |
| e. |
der Zivilschutz
zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden
Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der
Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für
Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der
Gemeinschaft. |
| |
|
|
Art. 4 Führungsorgane |
| Die zuständigen
Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden
Aufgabenbereiche: |
| a. |
Sicherstellung der
Information der Bevölkerung über Gefährdungen,
Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen; |
| b. |
Warnung und
Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die
Bevölkerung; |
| c.
|
Sicherstellung der
Führungstätigkeit; |
| d. |
Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der
Partnerorganisationen; |
|
e. |
Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie
der personellen und materiellen Verstärkung des
Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
| |
|
|
Art. 5 Aufgaben des Bundes |
|
1 |
Im
Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und
allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche
mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland
betreffen. |
|
2 |
Der
Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des
Bevölkerungsschutzes und für die Koordination des
Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen
Instrumenten. |
|
3 |
Er
trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes
im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
| |
|
|
Art. 6 Aufgaben der Kantone |
|
1 |
Die
Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und
lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen
im Bevölkerungsschutz. |
|
2 |
Sie
regeln die interkantonale Zusammenarbeit. |
| |
|
|
Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen |
| Im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone
zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen
Weiterentwicklung des Bevölkerungs-schutzes, der Information und
der internationalen Zusammenarbeit. |
| |
|
|
Art. 8 Forschung und Entwicklung |
|
1 |
Der
Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung
und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den
Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten
Gefährdungen. |
|
2 |
Er
unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in
der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz. |
| |
|
| 2.
Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz |
| |
|
|
Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane |
|
1 |
Für
die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der
Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der
Kantone. |
|
2 |
Der
Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im
Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im
Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
| |
|
|
Art. 10 Unterstützung durch den Bund |
| Der
Bund |
|
a. |
koordiniert die Zusammenarbeit in de Ausbildung zwischen den
Partnerorganisationen und mit der Armee; |
| b. |
unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane; |
| c. |
bietet
Ausbildung für die Führungsorgane an; |
|
d. |
kann
die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren;
für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die
entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen; |
| e. |
stellt
die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher; |
|
f. |
ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die
Teilnahme an Ausbildungsangeboten; |
| g. |
betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur. |
| |
|
| 3.
Titel: Zivilschutz |
| 1.
Kapitel: Schutzdienstpflicht |
| 1.
Abschnitt: Grundsätze |
| |
|
|
Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen |
| Männer
mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung
tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig. |
| |
|
|
Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht |
|
1 |
Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht
schutzdienstpflichtig. |
|
2 |
Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht
ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie
mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. |
|
3 |
Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht
ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig. |
| |
|
|
Art. 13 Dauer |
|
1 |
Die
Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen
20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem
sie 40 Jahre alt werden. |
|
2 |
Der
Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht: |
|
a. |
höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres
dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden; |
|
b. |
höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des
Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt
werden. |
| |
|
|
Art. 14 Erweiterte
Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte |
|
Für den Fall bewaffneter Konflikte
kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht
unterstellen: |
| a. |
Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder
zivildienstpflichtig sind; |
| b. |
Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen
sind. |
| |
|
|
Art. 15 Freiwilliger
Schutzdienst |
|
1 |
Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
|
| a. |
Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
| b. |
Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder
zivildienstpflichtig sind; |
| c. |
Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen
sind; |
| d. |
Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt
werden; |
|
e. |
in der
Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen, mit Beginn
des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. |
|
2 |
Die
Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein
Rechtsanspruch. |
|
3 |
Personen, welche freiwillig Schutzdienst
leisten, sind in Rechten und Pflichten den
Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
|
4 |
Sie sind auf Gesuch hin aus der
Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel
mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten. |
|
Art. 16 Rekrutierung |
|
Die Rekrutierung für den
Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt. |
|
|
|
|
Art. 17 Zuteilung der
Schutzdienstpflichtigen |
|
1 |
Die Schutzdienstpflichtigen stehen
grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur
Verfügung. |
|
2 |
Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen
können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons
zugeteilt werden. |
|
3 |
Der Wohnsitzkanton entscheidet
über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen. |
|
|
|
|
Art. 18 Personalreserve |
|
1 |
Die Kantone können
Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen. |
|
2 |
Die der Personalreserve
Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen
Anspruch auf Schutzdienstleistung. |
|
|
|
|
Art. 19
Entlassung von Behördenmitgliedern |
|
Aus der Schutzdienstpflicht werden
bei Amtsantritt entlassen: |
|
a. |
die Mitglieder des Bundesrates; |
|
b. |
der Bundeskanzler und die Vizekanzler; |
|
c. |
die Mitglieder der
Bundesversammlung; |
|
d. |
die Mitglieder des Bundesgerichts; |
|
e. |
die Mitglieder der kantonalen
Exekutiven; |
|
f. |
die hauptamtlichen Mitglieder der
kantonalen Gerichte; |
|
g. |
die hauptamtlichen Mitglieder der
kommunalen Exekutiven. |
|
|
|
|
Art. 20 Vorzeitige
Entlassung |
|
1 |
Schutzdienstpflichtige, die in
einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus
der Schutzdienstpflicht entlassen werden. |
|
2 |
Der Bundesrat regelt das Verfahren. |
|
3 |
Die Kantone entscheiden über die
vorzeitige Entlassung. |
|
|
|
|
Art. 21 Ausschluss |
|
Schutzdienstpflichtige, die zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst
ausgeschlossen werden. |
|
|
|
|
2. Abschnitt: Rechte und
Pflichten |
|
|
|
|
Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und
Unterkunft |
|
1 |
Schutzdienstleistende haben
Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung. |
|
2 |
Sie haben ausserdem Anspruch auf: |
|
a. |
unentgeltlichen Transport mit
öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die
Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem
Wohnortwährend des Urlaubs; |
|
b. |
unentgeltliche Unterkunft, sofern
sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können. |
|
|
|
|
Art. 23
Erwerbsausfallentschädigung |
|
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf
Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des
Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952. |
|
|
|
|
Art. 24
Wehrpflichtersatzabgabe |
|
Schutzdienstleistenden werden bei
der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz
vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz alle
Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind
und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht. |
|
|
|
|
Art. 25
Versicherung |
|
Schutzdienstleistende sind nach
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung
(MVG) versichert. |
|
|
|
|
Art. 26 Pflichten |
|
1 |
Die Schutzdienstpflichtigen haben
den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. |
|
2 |
Schutzdienstpflichtige können verpflichtet
werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen
Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch ausserdienstliche
Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von
Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes. |
|
|
|
|
3. Abschnitt: Aufgebot und
Kontrollführung |
|
|
|
|
Art. 27 Aufgebot für
Einsätze |
|
1 |
Die Schutzdienstpflichtigen können
durch den Bundesrat aufgeboten werden: |
|
a. |
bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere
Kantone oder das ganze Land betreffen; |
|
b. |
bei Katastrophen und in Notlagen
im grenznahen Ausland; |
|
c. |
im Fall bewaffneter Konflikte; |
|
d. |
für Einsätze zu Gunsten der
Gemeinschaft auf nationaler Ebene. |
|
2 |
Sie können durch die Kantone
aufgeboten werden: |
|
a. |
bei Katastrophen und in Notlagen; |
|
b. |
für Instandstellungsarbeiten; |
|
c. |
für Einsätze zu Gunsten der
Gemeinschaft. |
|
3 |
Die Kantone regeln das Verfahren
des Aufgebots für Einsätze. |
|
|
|
|
Art. 28 Kontrollführung |
|
Die Kontrollführung über die
Schutzdienstpflichtigen obliegt den Kantonen. |
|
|
|
|
2. Kapitel: Pflichten von
Dritten |
|
|
|
|
Art. 29 Einzelpersonen |
|
1 |
Jede Person ist verpflichtet, die
Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen zu befolgen. |
|
2 |
Wer beim Einsatz des Zivilschutzes
Hilfe leistet, ist nach dem MVG6 versichert. |
|
|
|
|
Art. 30 Hauseigentümer und
-eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen |
|
1 |
Die Hauseigentümer und
-eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind
verpflichtet,für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen
vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen. |
|
2 |
Wird der Bezug der Schutzräume
angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze
unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen. |
|
|
|
|
Art. 31 Inanspruchnahme von
Eigentum in Friedenszeiten |
|
Eigentümer und Eigentümerinnen
sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz
dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu
dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen
entschädigt. |
|
|
|
|
Art. 32 Inanspruchnahme von
Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle
bewaffneter Konflikte |
|
Bei Katastrophen und in Notlagen
sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das
Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee. |
|
|
|
|
3. Kapitel: Ausbildung im
Zivilschutz |
|
|
|
|
Art. 33 Grundausbildung |
|
Schutzdienstpflichtige absolvieren
spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung
von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die
Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten
von längstens einer Woche ergänzt werden. |
|
|
|
|
Art. 34 Kaderausbildung |
|
Schutzdienstpflichtige, die für eine
Kaderfunktion vorgesehen sind, bestehen für die Übernahme einer
Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer
Woche und längstens zwei Wochen. |
|
|
|
|
Art. 35 Weiterbildung |
|
Schutzdienstpflichtige in Kader- und
Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu
Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen
aufgeboten werden. |
|
|
|
|
Art. 36 Wiederholungskurse |
|
Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung
der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von
mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten.
Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer
weiteren Woche aufgeboten werden. |
|
|
|
|
Art. 37 Dienst in der
Zivilschutzverwaltung |
|
1 |
Bei zwingendem Bedarf können
Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung
aufgeboten werden. |
|
2 |
Der Dienst in der
Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Artikel
36. |
|
|
|
|
|
Art. 38 Aufgebot zur
Ausbildung |
|
1 |
Die Kantone regeln das Aufgebot
für Dienstleistungen nach den Artikeln 33 –37. |
|
2 |
Die für den Zivilschutz zuständige
Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus und
Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2. |
|
3 |
Das Aufgebot ist den
Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn
zuzustellen. |
|
4 |
Gesuche um Verschiebung von
Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die
aufbietende Stelle zu richten. |
|
|
|
|
Art. 39 Unterstützung durch
den Bund |
|
1 |
Der Bund schafft in Zusammenarbeit
mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche
Ausbildung. |
|
2 |
Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren
Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den
Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus. |
|
3 |
Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit
den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im
Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten
von diesen zu übernehmen. |
|
|
|
|
Art. 40 Ausbildung von
Lehrpersonal |
|
1 |
Der Bund stellt die Ausbildung des
Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher. |
|
2 |
Er ermöglicht dem Lehrpersonal der
Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten. |
|
|
|
|
Art. 41 Ausbildungsinfrastruktur |
|
Der Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur. |
|
|
|
|
Art. 42 Aufhebung von
Zivilschutz-Ausbildungszentren |
|
1 |
Werden
Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet
genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge
zurückzuerstatten. |
|
2 |
Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge
von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so
sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die
an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten,
sofern das Land gewinnbringend veräussert wird. |
|
|
|
|
4. Kapitel: Material sowie
Alarmierungs- und Telematiksysteme |
|
|
|
|
Art. 43 Bund |
|
Der Bund sorgt für: |
|
a. |
die Sicherstellung der Systeme zur
Alarmierung der Bevölkerung; |
|
b. |
die Sicherstellung der
Telematiksysteme des Zivilschutzes; |
|
c. |
die Ausrüstung und das Material
der Schutzanlagen; |
|
d. |
das standardisierte Material des
Zivilschutzes. |
|
|
|
|
Art. 44 Zollbefreiung |
|
Vom Bund aus dem Ausland eingeführtes
Zivilschutzmaterial (Halb- und Fertigfabrikate) ist
zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Artikel 22 der Verordnung
zum Zollgesetz gleichgestellt. |
|
|
|
|
5. Kapitel: Schutzbauten |
|
1. Abschnitt: Schutzräume |
|
|
|
|
Art. 45 Grundsatz |
|
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in
zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz
bereitzustellen. |
|
|
|
|
Art. 46 Baupflicht |
|
1 |
Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben
beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu
erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten. |
|
2 |
Die Gemeinden haben in Gebieten, in denen zu
wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche
Schutzräume zu sorgen. |
|
3 |
Die Kantone können Eigentümer und
Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen unbeweglicher
und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Massnahmen zu
deren Schutz zu treffen oder zu dulden. |
|
|
|
|
Art. 47 Steuerung,
Ersatzbeiträge |
|
1 |
Zur Gewährleistung eines ausgewogenen
Schutzplatzangebots steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes
den Schutzraumbau. |
|
2 |
Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen
keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu
entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der
öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume
erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit
Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden
Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet
werden. |
|
3 |
Die Kantone bestimmen bei gedecktem
Schutzplatzbedarf, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder
Ersatzbeiträge zu leisten sind. |
|
4 |
Sie legen nach Vorgaben des Bundes
die Höhe der Ersatzbeiträge fest. |
|
5 |
Die Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum jener
Gemeinde, in der sie geleistet wurden. Bei regionalen und
kantonalen Organisationsstrukturen regelt der Kanton die
Verwendung der Ersatzbeiträge. |
|
|
|
|
Art. 48 Baubewilligungen |
|
1 |
Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden,
wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht
entschieden haben. |
|
2 |
Um die ordnungsgemässe Ausführung der
Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn
Sicherheitsleistungen verlangen. |
|
|
|
|
Art. 49 Aufhebung |
|
Schutzräume können nach Vorgaben
des Bundes durch die Kantone aufgehoben werden. |
|
|
|
|
2. Abschnitt: Anlagen |
|
|
|
|
Art. 50 Schutzanlagen |
|
Schutzanlagen sind: |
|
a. |
Kommandoposten; |
|
b. |
Bereitstellungsanlagen; |
|
c. |
geschützte Sanitätsstellen; |
|
d. |
geschützte Spitäler. |
|
|
|
|
Art. 51 Bund |
|
Der Bund regelt zur Erreichung einer
ausgewogenen Bereitschaft die Erstellung, die Ausrüstung, den
Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen. |
|
|
|
|
Art. 52 Kantone |
|
1 |
Die Kantone legen nach Vorgaben
des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest. |
|
2 |
Sie sorgen nach Vorgaben des Bundes für die
Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der
Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten
Sanitätsstellen. |
|
|
|
|
Art. 53
Spitalträgerschaften |
|
Die Spitalträgerschaften sorgen nach Vorgaben
des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und
die Erneuerung der geschützten Spitäler. |
|
|
|
|
Art. 54 Werkeigentümer von
Stauanlagen |
|
Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen nach
Vorgaben des Bundes für die Erstellung, den Unterhalt und die
Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen
Einrichtungen. |
|
|
|
|
Art. 55 Aufhebung |
|
1 |
Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung der für
den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes aufgehoben werden. |
|
2 |
Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den
Mindestanforderungen entsprechen (Art. 56), so sind die
Bundesbeiträge zurückzuerstatten. |
|
3 |
Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder
neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine
Bundesbeiträge zurückzuerstatten. |
|
|
|
|
3. Abschnitt: Gemeinsame
Bestimmungen |
|
|
|
|
Art. 56
Mindestanforderungen |
|
Der Bundesrat bestimmt die
Mindestanforderungen an die Schutzbauten. |
|
|
|
|
Art. 57
Betriebsbereitschaft |
|
Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die
Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die
Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht
werden können. |
|
|
|
|
Art. 58 Ersatzvornahme |
|
Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie
die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die
vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese auf ihre
Kosten von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons
anzuordnen. |
|
|
|
|
6. Kapitel: Internationales
Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes |
|
|
|
|
Art. 59 |
|
1 |
Das Personal und das Material des Zivilschutzes
sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen
Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet. |
|
2 |
Mit dem Schutzzeichen können auch
gekennzeichnet werden: |
|
a. |
Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen
Behörden Folge leisten und unter deren Leitung
Zivilschutzaufgaben wahrnehmen; |
|
b. |
während ihrer Verwaltungstätigkeit Personen von
Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit
Zivilschutzaufgaben betraut sind. |
|
3 |
Die Schutzdienstpflichtigen
erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes. |
|
4 |
Die Gestaltung des Schutzzeichens und des
Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni
19779 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). |
|
|
|
|
7. Kapitel: Haftung für Schäden |
|
|
|
|
Art. 60 Grundsätze |
|
1 |
Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle
Schäden, die das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in
Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten
widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der
Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des
Geschädigten oder Dritter verursacht wurde. |
|
2 |
Sind Bund, Kantone und Gemeinden
schadenersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Der Bundesrat
regelt die Kostenverteilung unter den Ersatzpflichtigen.
|
|
3 |
Geschädigte können gegen das fehlbare
Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienst-pflichtige keine Ansprüche
geltend machen. |
|
4 |
Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit
den Partnerorganisationen und der Armee richtet sich die Haftung
nach den Bestimmungen dieses Kapitels. |
|
5 |
Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle
bewaffneter Konflikte sind die Bestimmungen dieses Kapitels über
die Haftung für Schäden nicht anwendbar. |
|
6 |
Bei Tatbeständen, die unter andere
Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden
Gesetz vor. |
|
|
|
|
Art. 61 Rückgriff |
|
Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz
geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal
sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. |
|
|
|
|
Art. 62 Haftung für
Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden |
|
1 |
Das Lehrpersonal sowie die
Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund,
Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige
Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. |
|
2 |
Sie sind für das ihnen übergebene Material
verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursachte Schäden oder Verluste. |
|
3 |
Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für
die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel
sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie
haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden. |
|
4 |
In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für
das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen. |
|
|
|
|
Art. 63 Bemessung der
Entschädigung |
|
1 |
Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die
Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45 – 47, 49, 50 Absatz 1
und 51 – 53 des Obligationenrechts10 sinngemäss. |
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2 |
Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von
Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im
Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes
angemessen berücksichtigt. |
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Art. 64 Beschädigung oder
Verlust von persönlichem Eigentum |
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1 |
Das Lehrpersonal sowie die
Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung
ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden
richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der
Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch
die Ausführung eines Befehls verursacht wurde. |
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2 |
Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung
angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt,
ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten
war. |
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Art. 65 Verjährung |
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1 |
Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen
und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf
eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis
erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an
dem das Schadenereignis eingetreten ist. |
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2 |
Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt nach Ablauf
eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der
ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit
dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist. |
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3 |
Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf
Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das
Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese. |
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4 |
Für die Unterbrechung und Geltendmachung der
Verjährung gelten die Artikel 135 –142 des Obligationenrechts11
sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung
des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden. |
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8. Kapitel: Beschwerderecht und
Verfahren |
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Art. 66 Nicht
vermögensrechtliche Ansprüche |
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In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher
Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig
bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde innerhalb
von 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport Beschwerde geführt werden; dieses
entscheidet endgültig. |
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Art. 67 Vermögensrechtliche
Ansprüche |
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1 |
Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf
Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und
Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während
kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden
sind. Deren Entscheide können an die für den Zivilschutz
zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden. |
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2 |
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des
Bundes entscheidet über Schaden-ersatzansprüche und
Rückgriffsforderungen für Schäden, die während
Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund
organisiert oder durchgeführt hat. |
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3 |
Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des
Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht
stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet
die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes. |
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4 |
Entscheide der für den Zivilschutz zuständigen
Stelle des Bundes unterliegen der Beschwerde an die für den
Zivilschutz zuständige Eidgenössische Rekurskommission. Deren
Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden. |
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9. Kapitel: Strafbestimmungen |
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Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz |
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1 |
Mit Gefängnis, Haft oder Busse
wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a. |
als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot
nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst
entfernt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr
zurückkehrt, einen ihm erteilten Urlaub überschreitet oder sich
auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; |
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b. |
Ausbildungsdienste oder Einsätze des
Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder
gefährdet; |
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c. |
öffentlich dazu auffordert,
Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu
verweigern. |
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2 |
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig,
so wird er oder sie mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann
die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde beim ersten Mal auf
die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die
betreffende Person verwarnen. |
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3 |
Mit Haft oder Busse wird bestraft,
wer: |
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a. |
als schutzdienstpflichtige Person sich weigert,
die ihm im Zivilschutz übertragen Aufgabe und Funktion zu
übernehmen; |
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b. |
als schutzdienstleistende Person
dienstliche Anordnungen nicht befolgt; |
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c. |
mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und
Verhaltensanweisungen nicht beachtet; |
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d. |
das internationale Schutzzeichen des
Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des
Zivilschutzes missbräuchlich verwendet. |
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4 |
In leichten Fällen kann die zuständige Kantons-
oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens
verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen. |
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5 |
Die Strafverfolgung und zivilrechtliche
Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. |
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Art. 69 Widerhandlungen
gegen Ausführungserlasse |
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1 |
Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse,
in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft. |
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2 |
In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann
die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung
eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende
Person verwarnen. |
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Art. 70 Strafverfolgung |
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1 |
Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz
mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen. |
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2 |
Sämtliche Strafentscheide und
Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in
vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen; diese
unterrichtet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des
Bundes. |
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4. Titel: Gemeinsame
Bestimmungen |
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1. Kapitel: Finanzierung |
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Art. 71 |
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1 |
Der Bund trägt die Kosten für: |
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a. |
die Rekrutierung der
Schutzdienstpflichtigen; |
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b. |
die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende
Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur; |
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c. |
Einsätze der
Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat; |
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d. |
die eigenen Aufwendungen für die
Bereiche gemäss Artikel 7; |
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e. |
die eigenen Aufwendungen für die
Forschung und Entwicklung; |
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f. |
die Massnahmen gemäss Artikel 43; |
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g. |
die Verstärkung des Zivilschutzes
im Hinblick auf bewaffnete Konflikte; |
|
h. |
Einsätze im Falle bewaffneter
Konflikte. |
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2 |
Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die
Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder
Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen. |
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3 |
Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur
Sicherstellung der Betriebsbereitschaftder Schutzanlagen für den
Fall bewaffneter Konflikte. |
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4 |
Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater
Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell
unterstützen. |
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5 |
Er beteiligt sich nicht an: |
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a. |
Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die
Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund; |
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b. |
kantonalen und kommunalen
Gebühren; |
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c. |
Kosten für den ordentlichen
Unterhalt der Schutzanlagen. |
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2. Kapitel: Bearbeitung von
Personendaten |
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Art. 72 Bearbeitung von
Daten |
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1 |
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des
Bundes kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die
Personendaten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten. |
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2 |
Sie hat durch Abrufverfahren Zugriff auf Daten
des Personal-Informations-Systems der Armee (Militärgesetz vom
3. Februar 199512, Art. 146 Abs. 3). |
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Art. 73 Bekanntgabe von
Daten |
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1 |
Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben
der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes die Daten
über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von
Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden. |
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2 |
Sie geben zudem die Daten dem Bundesamt für
Militärversicherung weiter, welches diese für die Erledigung
seiner Aufgaben nach dem MVG13 benötigt. |
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3 |
Auf Verlangen und in besonderen Fällen kann die
für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes andern Stellen
des Bundes sowie den Stellen der Kantone und der Gemeinden, die
mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes
betraut sind, die zur Kontrollführung erforderlichen
Personendaten über die Schutzdienstpflichtigen bekannt geben. |
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3. Kapitel: Schlussbestimmungen |
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Art. 74 Aufsicht |
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Der Bundesrat übt die Aufsicht
aus. |
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Art. 75
Ausführungsbestimmungen |
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1 |
Der Bundesrat erlässt die
Ausführungsbestimmungen. |
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2 |
Er kann der für den Zivilschutz zuständigen
Stelle des Bundes Rechtsetzungs-kompetenzen übertragen. |
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3 |
Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe
der Kantone. |
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Art. 76 Aufhebung
bisherigen Rechts |
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Folgende Erlasse werden
aufgehoben: |
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1. Bundesgesetz vom 17. Juni 1994
über den Zivilschutz; |
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2. Bundesgesetz vom 4. Oktober
1963 über bauliche Massnahmen im Zivilschutz. |
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Art. 77 Referendum und
Inkrafttreten |
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1 |
Dieses Gesetz untersteht dem
fakultativen Referendum. |
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2 |
Der Bundesrat bestimmt das
Inkrafttreten. |
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Datum des Inkrafttretens: 1.
Januar 2004 |
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Ständerat, 4. Oktober 2002
Nationalrat, 4. Oktober 2002 |
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Der Präsident: Anton Cottier
Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier |
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Der Sekretär: Christoph
Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann |